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Immobilie aus einer Erbengemeinschaft verkaufen

Der Nachlass gehört allen gemeinsam — verkaufen kann ihn niemand allein. Wer das früh sortiert, spart Monate und vermeidet den einzigen Weg, bei dem alle verlieren.

Immobilie aus einer Erbengemeinschaft verkaufen: worauf es ankommt

Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft: Der Nachlass gehört allen gemeinsam, kein Erbe kann über einen einzelnen Gegenstand allein verfügen. Für den Verkauf einer Immobilie braucht es deshalb die Zustimmung aller Miterben. Findet sich keine Einigung, bleibt die Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG — mit Erlösen, die typischerweise erheblich unter dem Marktwert liegen und von der alle gleichermaßen verlieren.

Vor dem Verkauf steht die Grundbuchberichtigung. Dafür ist ein Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll nötig. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt, ist die Berichtigung gebührenfrei — danach fallen Kosten an. Der Erbschein selbst kostet nach Nachlasswert und dauert je nach Nachlassgericht mehrere Wochen bis Monate. Wer verkaufen will, beantragt ihn deshalb früh.

Praktisch bewährt hat sich eine neutrale Bewertung zu Beginn. Unterschiedliche Wertvorstellungen sind der häufigste Grund, warum Erbengemeinschaften sich festfahren — meist zwischen dem Miterben, der die Immobilie übernehmen möchte, und denen, die ausgezahlt werden wollen. Eine dokumentierte Wertermittlung gibt allen dieselbe Zahl und macht Verhandlung überhaupt erst möglich.

Rechenbeispiel

Was kostet es, die anderen auszuzahlen?

Die häufigste Frage in einer Erbengemeinschaft ist nicht juristisch, sondern eine Zahl: Wer das Haus behalten will, muss die übrigen Miterben abfinden.

600.000 €
Anteil je Miterbe Erbquote 1/3
Auszahlungsbetrag bei einer Übernahme durch einen Miterben

Unterstellt sind gleiche Erbteile und ein schuldenfreies Objekt. Weicht die Erbquote ab — etwa durch Testament oder weil der überlebende Ehegatte einen anderen Anteil hält — verschieben sich die Beträge entsprechend. Offene Darlehen, Nachlassverbindlichkeiten und Kosten der Auseinandersetzung sind nicht berücksichtigt.

Ein Punkt, der in dieser Rechnung oft übersehen wird und viel Geld wert ist: Der Erwerb durch einen Miterben zur Teilung des Nachlasses ist nach § 3 Nr. 3 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Wer die Immobilie also innerhalb der Erbengemeinschaft übernimmt, zahlt darauf keine Grunderwerbsteuer — beim Verkauf an einen Dritten fallen dagegen in Nordrhein-Westfalen 6,5 Prozent an, die der Käufer trägt und in seinem Gebot einkalkuliert.

Und die zweite Hürde ist selten der Wille, sondern die Finanzierung. Ein Miterbe, der 400.000 Euro auszahlen soll, braucht diese Summe auch dann, wenn das geerbte Haus vollkommen schuldenfrei ist. Ob sich das darstellen lässt, hängt an Einkommen, Eigenkapital und dem Objekt selbst — das lässt sich klären, bevor die Familie in eine Grundsatzdiskussion gerät.

Die Wege auseinander

Fünf Möglichkeiten, und nur vier davon sind gute

1. Gemeinsam an einen Dritten verkaufen

Der klare Regelfall. Alle Miterben treten gemeinsam als Verkäufer auf, der Erlös wird nach Quoten verteilt. Voraussetzung ist die Zustimmung aller — eine Mehrheit genügt für die Veräußerung des Grundstücks nicht.

2. Ein Miterbe übernimmt und zahlt die anderen aus

Die Immobilie bleibt in der Familie, die übrigen Erben werden abgefunden. Grunderwerbsteuerfrei nach § 3 Nr. 3 GrEStG, notariell zu beurkunden. Steht und fällt mit der Finanzierbarkeit der Auszahlung.

3. Ein Miterbe verkauft seinen Erbteil

Nach § 2033 BGB kann jeder Miterbe über seinen Anteil am gesamten Nachlass verfügen — nicht über einzelne Gegenstände daraus, also nicht über „sein Drittel am Haus". Der Vertrag bedarf notarieller Beurkundung. Verkauft er an einen Dritten, steht den übrigen Miterben nach § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht zu; die Ausübungsfrist beträgt zwei Monate.

4. Die Immobilie vermieten und die Gemeinschaft bestehen lassen

Möglich, wenn alle mitziehen. Verwaltungsentscheidungen können in der Erbengemeinschaft mit Stimmenmehrheit nach Anteilen getroffen werden, solange es sich um ordnungsgemäße Verwaltung handelt. Auf Dauer bindet das aber Geld und Nerven — und die Gemeinschaft bleibt teilungsreif: Jeder Miterbe kann nach § 2042 BGB jederzeit die Auseinandersetzung verlangen.

5. Die Teilungsversteigerung — der Weg, der allen schadet

Findet sich keine Einigung, kann jeder Miterbe eine Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft nach § 180 ZVG betreiben. Rechtlich funktioniert das. Wirtschaftlich ist es der schlechteste der fünf Wege, und der Grund steht im Gesetz selbst:

Im ersten Versteigerungstermin schützen zwei Wertgrenzen: Ein Zuschlag auf ein Gebot unter der Hälfte des Verkehrswerts ist von Amts wegen zu versagen (§ 85a ZVG), und bei einem Gebot unter sieben Zehnteln kann ein Berechtigter die Versagung beantragen (§ 74a ZVG). Im zweiten Termin entfallen diese Grenzen. Dann ist der Zuschlag auch deutlich unter der Hälfte des Verkehrswerts möglich.

Dazu kommt, was eine Versteigerung nicht leistet: keine Vermarktung, kein Exposé, kein Bieterwettbewerb unter mehreren Interessenten, oft kein Zutritt zur Besichtigung. Wer dort bietet, kalkuliert diese Unsicherheit ein — zulasten aller Miterben gleichermaßen. Der Verfahrensweg dauert zudem regelmäßig länger als ein freihändiger Verkauf.

Zur Größenordnung: Für das erste Halbjahr 2026 zählte die Argetra-Datenbank bundesweit 7.845 anberaumte Zwangsversteigerungstermine mit Verkehrswerten von 2,59 Milliarden Euro, rund 70 Prozent davon Wohnimmobilien. Teilungsversteigerungen sind daran erheblich beteiligt — sie entstehen fast immer aus Erbengemeinschaften und Trennungen.

Was in der Praxis den Ausschlag gibt

Erbengemeinschaften scheitern selten an Paragrafen. Sie scheitern daran, dass drei Menschen über dieselbe Immobilie reden und dabei drei verschiedene Zahlen im Kopf haben — der eine die Erinnerung an den Kaufpreis der Eltern, der andere eine Online-Schätzung, der dritte das, was ein Nachbar angeblich bekommen hat.

Deshalb steht am Anfang eine dokumentierte Bewertung, die alle bekommen. Nicht, weil sie unstrittig wäre, sondern weil sie die Diskussion auf eine gemeinsame Grundlage stellt. Ab da lässt sich rechnen statt streiten: Was bringt der Verkauf, was kostet die Übernahme, was trägt eine Vermietung.

Der zweite wiederkehrende Punkt ist die Reihenfolge. Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll, Grundbuchberichtigung, vollständige Unterlagen — das dauert, und es dauert unabhängig davon, wie einig sich die Erben sind. Wer diese Schritte parallel zur Meinungsbildung erledigt, verliert am Ende Monate weniger.

Eine Immobilie, mehrere Erben — und keine gemeinsame Zahl?

Wir bewerten kostenlos und stellen allen Miterben dieselbe Unterlage zur Verfügung. Auf Wunsch rechnen wir Verkauf, Übernahme und Vermietung nebeneinander durch.

Häufige Fragen

Erbengemeinschaft und Immobilie

Ein Miterbe blockiert — können die anderen ihn überstimmen?

Beim Verkauf des Grundstücks nicht. Die Veräußerung ist keine ordnungsgemäße Verwaltung, sondern eine Verfügung über den Nachlassgegenstand — dafür müssen alle mitwirken. Bei laufender Verwaltung, etwa einer notwendigen Reparatur oder der Vermietung, entscheidet dagegen die Mehrheit nach Anteilen. Wer dauerhaft blockiert, zwingt die übrigen praktisch in Richtung Teilungsversteigerung — und schadet sich dabei selbst am meisten.

Kann ich einfach mein Drittel am Haus verkaufen?

Nein. Verfügen können Sie nur über Ihren Anteil am gesamten Nachlass (§ 2033 BGB), nicht über einen rechnerischen Anteil an einem einzelnen Gegenstand. Ein solcher Erbteilsverkauf ist notariell zu beurkunden, und die übrigen Miterben haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht mit zwei Monaten Ausübungsfrist (§ 2034 BGB). Am Markt sind Erbteile zudem schwer verkäuflich und werden regelmäßig deutlich unter dem rechnerischen Anteilswert gehandelt.

Wie lange kann eine Erbengemeinschaft bestehen bleiben?

Unbegrenzt, solange niemand die Auseinandersetzung verlangt — und jeder Miterbe kann das nach § 2042 BGB grundsätzlich jederzeit. Auf Dauer ist das aber selten stabil: Kommen Erben von Erben hinzu, weil ein Miterbe verstirbt, wächst der Kreis der Beteiligten und mit ihm die Wahrscheinlichkeit, dass jemand aussteigen will.

Wer zahlt bis zur Klärung Grundsteuer, Versicherung und Hausgeld?

Diese Lasten treffen den Nachlass und damit die Erbengemeinschaft gemeinsam, anteilig nach Erbquoten. Praktisch legt oft einer aus und rechnet später ab — dann sollten die Belege von Anfang an gesammelt werden. Bei einer leer stehenden Immobilie kommen Punkte hinzu, die schnell teuer werden: Der Versicherungsschutz kann sich bei längerem Leerstand ändern, und Frostschäden im ungeheizten Haus zahlt am Ende die Gemeinschaft.

Was ist, wenn ein Miterbe im Haus wohnt?

Dann ist zu klären, auf welcher Grundlage. Nutzt ein Miterbe die Immobilie allein, kann den übrigen ein Ausgleich zustehen — die Einzelheiten hängen vom Fall ab und gehören anwaltlich geprüft. Für die Vermarktung ist der Punkt jedenfalls praktisch: Eine bewohnte Immobilie lässt sich nur mit Mitwirkung des Bewohners besichtigen.

Was kostet die Auseinandersetzung?

Bei einer Übernahme durch einen Miterben fallen Notarkosten für die Auseinandersetzungsvereinbarung und die Grundbuchumschreibung an, dazu gegebenenfalls Finanzierungskosten — die Grunderwerbsteuer entfällt nach § 3 Nr. 3 GrEStG. Beim gemeinsamen Verkauf an einen Dritten trägt der Käufer Notar-, Grundbuch- und Grunderwerbsteuerkosten; auf Verkäuferseite bleiben Unterlagenbeschaffung und die vereinbarte Provision. Die Teilungsversteigerung verursacht Gerichtskosten und ein Verkehrswertgutachten — bezahlt aus dem Erlös, der dabei erfahrungsgemäß am niedrigsten ausfällt.

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